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Wann kann eine Erklärung zum Abschluß des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung angefochten werden?
Arglistige Täuschung liegt vor, wenn durch die Erklärung
- falsche Tatsachen vorgespiegelt oder
- wahre Tatsachen verschwiegen worden sind, obwohl der Erkläe3nde verpflichtet gewesen wäre, diese zu offenbaren.