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Anspruch einer Lehrerin auf Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrags
Die Klägerin war vom 18. August 1997 bis zum 18. August 2001 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim beklagten Land als Grundschullehrerin beschäftigt. Die Verträge waren zur Vertretung von langfristig abwesenden Lehrkräften abgeschlossen worden. Seit Beginn des Schuljahres 1999/2000 beschäftigte das beklagte Land andere Lehrkräfte im sog. "Vertretungspool". Mit diesen Lehrkräften wurden auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes befristete Arbeitsverträge für die Dauer eines Jahres mit in der Regel 3/4 der Wochenstundenzahl einer Vollzeitkraft abgeschlossen. Durch den Vertretungspool soll kurzfristiger Unterrichtsausfall bis zur Höchstdauer von vier Wochen ausgeglichen werden. Im Jahr 2000 bot das beklagte Land den im Vertretungspool beschäftigten Lehrkräften außerhalb des regulären, durch Runderlaß von 1997 geregelten Einstellungsverfahrens die Übernahme in unbefristete Arbeitsverhältnisse an. Nach dem Runderlaß erfolgt die Einstellung von Lehrkräften in Dauerarbeitsverhältnisse nach einem Auswahlverfahren unter Beachtung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage Gleichbehandlung mit den Vertretungspoollehrkräften verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Zwischen der Klägerin und dem beklagten Land besteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Zwar hat das beklagte Land durch die Übernahme der Vertretungspoollehrkräfte in unbefristete Arbeitsverhältnisse gegen ihre durch Runderlaß geregelte Einstellungspraxis und auch gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Dies begründet jedoch keinen Anspruch anderer befristet beschäftigter Lehrkräfte, ebenfalls ungeachtet der durch den Runderlaß und durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgeschriebenen Kriterien unbefristet eingestellt zu werden. Eine rechtswidrige Einstellungspraxis gibt keinen Anspruch auf Wiederholung des unrechtmäßigen Verwaltungshandelns.
BAG, Urteil vom 19. Februar 2003 - 7 AZR 67/02 - Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2001 - 18 Sa 1266/01 -