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Arbeits- und Angestellrecht - Teilzeitarbeit

25.4.2001 5 AZR 368/99 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Gleichbehandlung von Teilzeitkräften BeschFG 1985 § 2 Abs. 1 BGB § 823 Abs. 2, § 612 Abs. 2 ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 1 Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen vom 11. August 1993 § 14

Aktenzeichen: 5AZR368/99 Paragraphen: BeschFG§2 BGB§823 BGB§612 ZPO§554 Datum: 2001-04-25

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