Christoph_A.
Der VM kann abmahnen soviel er viel. Zum Tragen kommen die Abmahnungen erst dann, wenn die Kündigung ausgesprochen wird und der Mieter dagegen Klage erhebt. D.h. erst vor Gericht wird die Wirksamkeit der Abmahnungen überprüft, wobei der Abmahner dann beweispflichtig ist. Als Mieter würde ich auf solche Abmahnungen nicht reagieren, denn im Gefecht könnten nachteilige Schilderungen der Sachlage entstehen, die im Streitfall gegen einen verwendet werden können. Deswegen einfach nicht darauf antworten.
tenant61
Zum Tragen kommen die Abmahnungen erst dann, wenn die Kündigung ausgesprochen wird und der Mieter dagegen Klage erhebt.[/quote:55f5b]
warum sollte der mieter denn klage gegen eine kündigung erheben? das wäre zwar im rahmen einer negativen feststellungklage möglich aber dazu hat der mieter doch gar keine veranlassung. wenn der vermieter ihn raus bekommen will, muss er auf räumung klagen. für den mieter ist es völlig ausreichend, der kündigung zu widersprechen, wenn er sie für unbegründet hält.
richtig ist, dass eine wirksame abmahnung natürlich auch ohne vorherige polizeiliche anzeige erfolgen kann. ich würde das aber nicht auf die leichte schulter nehmen, sondern die mahnung schriftlich zurückweisen; in aller kürze und ohne ins detail zu gehen.
fin
Bei Betitelung der Mitmieterin spielt es keine große Rolle ob dies vor oder hinter Ihrer Wohnungstür passiert war. Scheinbar war es doch hörbar genug.
Frage ist inwiefern der Hausfrieden bereits gestört ist, auch mit den Mietmietern des Hauses. Das kann ein Vermieter auch abmahnen.