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Anspruch auf Teilzeitarbeit
Der Kläger ist bei einer Spitzenorganisation der Wirtschaft als Referent tätig. Zu seinen Aufgaben gehört es, mehrere Arbeitskreise - auch auf internationaler Ebene - zu koordinieren. Außerdem steht er zur Beantwortung von telefonischen und schriftlichen Anfragen zur Verfügung. Für die letztgenannte Tätigkeit ist bei dem beklagten Arbeitgeber allein er qualifiziert. Ungefähr ein Viertel seiner Tätigkeit verbringt der Kläger auf Dienstreisen. Als der Kläger eine Verkürzung der Arbeitszeit von 35 auf 32 Stunden und deren Verteilung auf Montag bis Donnerstag verlangte, stimmte die Beklagte zwar der Verkürzung der Arbeitszeit zu. Sie lehnte aber deren gewünschte Verteilung auf Montag bis Donnerstag ab.

Mit seiner Klage, die Arbeitszeit auf 32 Stunden zu verkürzen und entsprechend seinen Wünschen zu verteilen, war der Kläger zwar vor dem Arbeitsgericht, nicht aber vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich. Auf seine Revision hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Ob für die Ablehnung der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegenstehen, muß das Landesarbeitsgericht aufklären.

Von den Betriebsparteien vereinbarten Regelungen über die Verteilung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) können als betrieblicher Grund dem Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen. Das war hier nicht der Fall. Der Wunsch des Klägers war mit der einschlägigen Betriebsvereinbarung vereinbar. Ob andere betriebliche Gründe vorlagen, konnte der Senat auf Grund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Solche Gründe müssen rational nachvollziehbar sein. Der Arbeitszeitwunsch darf den Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigen. Das ergibt sich aus den in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten Beispielsfällen, die auch für die Neuverteilung der Arbeitszeit gelten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18. Januar 2002 - 19 Sa 1982/01 -
Stichwörter: anspruch + teilzeitarbeit

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