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Arbeits- und Angestelltenrecht Öffentlicher Dienst - Teilzeitarbeit Arbeitszeit

26.6.2001 9 AZR 244/00
§ 3 Abs. 1 TV ATZ, wonach die bisherige individuelle Arbeitszeit des Angestellten während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses um die Hälfte gemindert werden muß, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Anschluß und Fortführung BSG 29. Januar 2001 -B 7 AL 98/99 R - SozR 3-4170§ 2 AltTZG Nr. 2).

Der Arbeitgeber kann bei seiner Entscheidung über den Antrag des Angestellten berücksichtigen, daß der verbleibende Rumpfarbeitsplatz nicht wieder besetzt werden kann. Im Rechtsstreit sind die Besetzungsschwierigkeiten nachvollziehbar darzulegen.

Übergang vom Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (im öffentlichen Dienst) idF vom 30. Juni 2000
AtG § 2, § 3, § 5 BGB § 315 SchwbG idF vom 29. September 2000 § 14 TzBfG § 4 Abs. 1

Aktenzeichen: 9AZR244/00 Paragraphen: AtG§2 AtG§3 AtG§5 BGB§315 SchwbG§14 TzBfG§4 Datum: 2001-06-26

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