Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
- sorry ich poste den artikel nochmal mit login...

Wir sind aus der alten WOhnung am 3.Januar 2004 ausgezogen. 1,5 Jahre später schickt uns der Vermieter eine Nachzahlungsforderung, die sich auf die Nutzungszeit 1. bis 31. Januar 2004 bezieht.
In dieser Techem Abrechnung werden die Gesamtjahreskosten (Grundkosten und Verrbauch) bezogen auf die Wohnfläche einfach Anteilig für 31 Tage (eben der Januar) berechnet.
Da wir nicht an dem Gesamtjahresverbrauch beteiligt waren (Auszug 3.Januar, Nachmieter 1. Februar) ist es zulässig einfach den zeitlichen Anteil zu berechnen und nicht den tatsächlichen Verbrauch bis Ende Januar ?

Vielleicht kann mir jemand helfen ?
Vielen Dank
Stichwörter: abrechnung + auszug + jahresverbrauch + januar + trotz

3 Kommentare zu „Abrechnung auf Jahresverbrauch trotz Auszug im Januar ?”

Tomraid Experte!

Hallo,

ja das ist korrekt.

Aber da du ja 1,5 Jahre angesprochen hast schaue dir mal dieses neue urteil an <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer am 06.04.2005 veröffentlichten Entscheidung (Urteil v. 09.03.2005 - VIII ZR 57/04) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Mieter eines beendeten Mietverhältnisses die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen kann, wenn der Vermieter die fristgerechte Abrechnung versäumt. Der BGH hat diese Frage bejaht, so dass es überrascht, dass die Entscheidung in der Öffentlichkeit bislang ohne große Beachtung geblieben ist.

Hoffe ich konnte dir etwas helfen.

mfG

Oliver Curd Experte!

@ Tomraid

das Urteil bezieht sich wohl auf den Abrechnungszeitraum und nicht auf die Nutzungsdauer.

Abrechnugzeitraum im dargelegten Fall wahrscheinlich 01.01- 31. 12

Nutzung doch nur 01.01- 31.01. Vermieter legt also keine verspätete Abrechnung vor.

Tomraid Experte!

@ Oliver

ja ja...ich wollte nur noch mehr Infos rüber kommen lassen.

Ist doch klar, das der Vermieter bis ende Januar die Beko &amp; HzK berechnen darf.

Früherer Auszug befreit diese Zahlungen nicht, hättest du ja mal posten können <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->

MfG

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.