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Arbeitskleidung vom Chef meist steuerfrei
Wenn ein Betrieb kostenlos Arbeitskleidung zur Verfügung stellt, gilt dies in der Regel nicht als steuerpflichtiger Bestandteil des Lohnes. [07.09.2005]
Voraussetzung ist jedoch, dass das Tragen der Kleidung überwiegend betrieblichen Interessen dient, entschied das Finanzgericht Berlin (Az.: 7 K 4311/01). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Chef mit Arbeitskleidung ein gutes Zusammengehörigkeitsgefühl oder ein einheitliches Erscheinungsbild anstrebt, erläutert der Fachverlag für Recht und Führung in Bonn.
Auch sollte die Anzahl der überlassenen Kleidungsstücke im richtigen Verhältnis zur Arbeitszeit stehen. Vertretbar seien beispielsweise vier T-Shirts oder Pullover, zwei Strickjacken und zwei Hosen. Für einen Vorrang des betrieblichen Interesses spreche auch, wenn die Kleidungsstücke nur bedingt privat nutzbar sind - beispielsweise, weil die Machart modisch neutral ist.