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Stillschweigende Vertragsfortsetzung
Das Mietverhältnis setzt sich nach Kündigung auf unbestimmte Zeit fort, sofern nicht der Vermieter seinen entgegenstehenden Willen binnen einer Frist von zwei Wochen dem Mieter gegenüber erklärt. Dazu reicht allein die Nachfrage des Vermieters, ob auf Seiten des Mieters Bereitschaft zur Herausgabe der Räume besteht, nicht aus. Die Erhebung der Räumungsklage verhindert nur dann die Fortsetzung, wenn diese innerhalb von zwei Wochen dem Mieter zugestellt wird; auf den rechtzeitigen Eingang der Klage bei Gericht und deren Zustellung "demnächst" kann sich der Vermieter nicht berufen.
LG Berlin, Urteil vom 31.03.2000, Aktenzeichen: 64 S 534/99.