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Arbeitslose müssen Leiharbeitsverhältnis akzeptieren
Ein Arbeitsloser muss nach Ansicht des Bundessozialgerichts auch ein vom Arbeitsamt angebotenes Arbeitsverhältnis bei einem Leiharbeitsunternehmer akzeptieren. Dies gilt zumindest dann, wenn das oder die vorangegangenen Arbeitsverhältnisse des Arbeitslosen jeweils nur von relativ kurzer Dauer waren. Der Arbeitslose kann sich in einem derartigen Fall auch nicht darauf berufen, dass die Arbeitslosigkeit erst seit kurzer Dauer bestehe und ihm das Eingehen eines Leiharbeitsverhältnisses erst dann zumutbar sei, wenn eine direkte Anstellung bei einem Betrieb nicht möglich ist.
Urteil des BSG vom 08.11.2001
B 11 AL 31/01
RdW 2002, 247