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Auszug des Mieters und bleibender Untermieter

Werden Gewerberäume nach korrekter Kündigung vom Hauptmieter geräumt, aber nicht vom Untermieter, und hat der Vermieter in Erwartung der vollständigen Räumung durch Haupt- und Untermieter die Räume neu vermietet, kann der neue Mieter weder fristlos kündigen wegen Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache noch Schadenersatz vom Vermieter verlangen für den Ersatz entstandener Aufwendungen. Der Vermieter ist berechtigt, einen neuen Mietvertrag abzuschließen, wenn konkret anzunehmen ist, dass Haupt- und Untermieter fristgemäß die Mieträume verlassen werden und keine konkreten Anhaltspunkte dagegensprechen. Es ist für den Vermieter nicht zumutbar, erst nach erfolgtem Auszug der alten Mieter die Räume neu zu vermieten. Im vorliegenden Fall konnte der Vermieter davon ausgehen, dass Haupt- und Untermieter rechtzeitig räumen, so dass einer Neuvermietung nichts entgegenstand und nun, wo der Untermieter seinen Raum noch belegt, der neue Mieter keinen Schadenersatzanspruch geltend machen kann. (OLG Az. 24 U 138/97 aus: Tsp 07.05.2000)

Bleibt nach Kündigung und Auszug des Hauptmieters der Untermieter in den Mieträumen und zahlt keine Miete, kann der Vermieter Nutzungsentschädigung vom ehemaligen Hauptmieter verlangen, deren Höhe nach der ortsüblichen Miete bemessen werden darf. (BGH vom 14.07.1999, Az. XII ZR 215/97, aus: ZMR 1999, S. 749)

siehe auch: Räumungsklage
Stichwörter: auszug + bleibender + mieters + untermieter

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