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Arbeitsvertrag rückwirkend nichtig
Der Arbeitgeber darf einen Stellenbewerber fragen, ob er schwerbehindert ist. Eine wahrheitswidrige Antwort macht die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung möglich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Schwerbehinderte für die vorgesehene Tätigkeit uneingeschränkt verwendbar ist.
Eine Vertragsanfechtung wirkt sich grundsätzlich rückwirkend aus, das heißt das Vertragsverhältnis ist von Anfang an nichtig. Eine Ausnahme gilt für solche Arbeitsverhältnisse, die zwischenzeitlich in die Tat umgesetzt worden sind. In diesem Fall entfaltet die Nichtigkeit ihre Wirkung nur für die Zukunft. Ist der Arbeitnehmer jedoch zunächst arbeitsunfähig, das Arbeitsverhältnis also noch nicht vollzogen, besteht kein Grund für diese Ausnahmeregel. Die Anfechtung wirkt von Anfang an.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 2 AZR 754/97