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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
gehen wir mal davon aus, dass der Mieter (M) in ein Einfamilienhaus des Vermieters (V) gezogen ist. Der Einzug von M geschah im Februar. Nun nähert man sich in großen Schritten dem Sommer. Von Anfang an waren diverse Mängel bekannt, die noch behoben werden sollten:

- der Sockel rund um das Haus sollte verputzt werden
- ein Loch neben dem Haus (durch Trittbretter "geschützt" sollte geschlossen werden)
- die Garage sollte leer geräumt werden
- ein Nebengebäude, das als Lager diente sollte abgerissen oder restauriert werden
- Dusche und Toilette sollte abgedichtet werden
- "Gartenloch" sollte mit Muttererde aufgefüllt werden
- Heizung in einem der Zimmer läuft auch abeschaltet ununterbrochen
- ein Tor hinter dem Haus sollte installiert werden
- ein Tor vor dem Haus sollte installiert werden
- diverse Kleinigkeiten, die den Rahmen sprengen würden.

Die Miete wurde bisher durch M stets pünktlich beglichen. Die Miete beträgt 1.330 Euro und soll nun um 25 % auf rund 1.000 Euro gekürzt werden. Steht es M zu, die Junimiete nun gar nciht zu zahlen, d.h. die rückwirkende Mietminderung mit der Juni- und Teilen der Julimiete zu verrechnen und die Miete danach (wenn keine Beseitigung der Mängel erfolgt) um 25 % gemindert zu lassen?

Danke schon im Voraus,

TSK
Stichwörter: mietminderung + rückwirkend

0 Kommentare zu „Mietminderung, auch rückwirkend?”

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