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Arbeitsvertraglich vorgezogene Altersgrenze von 63 Jahren

Nach § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB (jetzt § 41 Satz 2 SBG VI) gilt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor Vollendung seines 65. Lebensjahrs eine Rente wegen Alters beziehen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs abgeschlossen, sofern die Vereinbarung nicht innerhalb der letzten drei Jahre abgeschlossen oder vom Arbeitnehmer bestätigt worden ist. Maßgeblich für die Berechnung der 3-Jahres-Frist ist nicht die Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern der vereinbarte Zeitpunkt des Ausscheidens.

Danach kann sich ein am 28. Juni 1937 geborener Arbeitnehmer, der am 29. Juni 1998 mit seinem Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2000 vereinbart hat, nicht darauf berufen, sein Arbeitsverhältnis ende nicht mit der Vollendung seines 63. Lebensjahres, sondern bestehe bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres und damit bis Juni 2002 fort.

Urteil des BAG vom 17.04.2002
7 AZR 40/01
Pressemitteilung des BAG Nr. 25/02

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