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Arbeitsverweigerung im Kündigungsschutzverfahren
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es einem Arbeitnehmer bei einer (fristlosen) verhaltensbedingten Kündigung nicht zumutbar, während des noch laufenden Kündigungsschutzverfahrens weiterzuarbeiten. Dies schließt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz nicht aus, dass sich im Einzelfall durchaus die Verpflichtung des Arbeitnehmers ergeben kann, nach gewonnener erster Instanz das Angebot des Arbeitgebers anzunehmen, im Rahmen eines so genannten Prozessarbeitsverhältnisses bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens seiner Tätigkeit wieder nachzugehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter im Kündigungsschutzverfahren zugleich einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend macht. Tritt er die Arbeit trotz Zumutbarkeit nicht an, hat er später keinen Anspruch auf (Nach-) Zahlung des Arbeitsentgelts.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz
4 Sa 311/02
Handelsblatt vom 05.02.2003