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Beweislast bei Ungezieferbefall einer Wohnung <br />
Ungezieferbefall in einer Wohnung kann sowohl bauseitige Ursachen als auch vom Mieter zu vertretende Gründe haben. Ist zwischen den Mietvertragsparteien streitig, ob die Ursache für den Ungezieferbefall in der Wohnung vom Vermieter oder vom Mieter zu vertreten ist, so muss zunächst der Vermieter die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührenden Schadensursache ausschließen. Steht nach einem Sachverständigengutachten fest, dass das Gebäude keine entsprechenden Mängel aufweist und der Schädlingsbefall auf eine (unbewusste) Einschleppung über Vorratsgüter (Nahrungsmittel) zurückzuführen ist, ist es Sache des Mieters nachzuweisen, dass er den Befall nicht zu vertreten hat. <br />
Dieser Gegenbeweis ist nach Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht durch die Aussage des Mieters geführt, in der Vergangenheit sei "öfter kleines Getier durch das Fenster hereingeflogen". Eine solche Behauptung stellt keinen Beweis, sondern allenfalls eine Vermutung dar. <br />
Urteil des LG Hamburg vom 04.07.2000 <br />
307 S 17/00 <br />
ZMR 2000, 764 <br />
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Schaben in der Mietwohnung - da fragt sich nur, wer dran schuld ist! Können Sie dem Mieter nicht einwandfrei nachweisen, dass er an der Schabenplage schuld ist, darf er die Miete um 10 % mindern (LG Berlin, GE 1998, S. 681). <br />
Die Mieterwohnung ist stark von Silberfischen befallen. Ein Grund für den Mieter, die Miete sogar um 15 % zu mindern (AG Tiergarten, MM 1990, S. 233). <br />
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Ratten <br />
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Treten im Hof eines Hauses Ratten auf, ist der Mieter berechtigt, die Miete um 10 Prozent zu mindern (AG Aachen 5 C 5/00 WM 2000, 379). <br />
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Wespennest: <br />
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Ein Mieter, der direkt unter seinem Dach mehrere Wespennester entdeckt, kann sofort "ohne mit dem Vermieter Rücksprache zu halten", die Entfernung veranlassen und die dafür angefallenen Kosten (hier: für die Feuerwehr in Höhe von rund 390 Euro) dem Vermieter in Rechnung stellen. Wespennester stellen eine "nicht unerhebliche Gefahr" für die Mieter dar (Amtsgericht Meppen, 8 C 92/03).<br />