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Vorzeitiger Auszug
Zieht ein Mieter vor Ablauf der Kündigungsfrist aus der Wohnung aus, kann Vermieter die Wohnung gleich neu vermieten und muss nicht erst die Kündigungsfrist abwarten. Bekommt er den neuen Mieter nur zu einem niedrigeren Mietzins, kann er die Differenz vom Vormieter als Schadenersatz geltend machen, und zwar bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist. Allerdings muss der ausgezogene Mieter vorher über folgendes informiert werden: erstens, dass vertraglich das Mietverhältnis noch bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist weiterbesteht, zweitens, dass der Vermieter sich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gleich um einen neuen Mieter bemühen wird, drittens, dass bei einer Neuvermietung zu einem niedrigeren Mietzins die Differenz zur Mindermiete als Schadenersatz geltend gemacht wird. (LG Berlin, Az. 64 S 16/97, aus: ZMR 1998, S. 229)
Zieht der Mieter ohne Rücksicht auf den Mietvertrag vorzeitig aus und kann der Vermieter die Wohnung nur zu einem niedrigeren Mietzins weitervermieten, schuldet der Mieter dem Vermieter die Differenz zwischen der alten höheren und der neuen niedrigeren Miete. (LG Erfurt, Az. 2a S 143/99, aus: GE 17/00, S. 1184)
Ist der Mieter einfach ausgezogen und spurlos verschwunden, kann der Vermieter die Kündigung des Mietvertrages auch an die Anschrift des noch bestehenden Mietverhältnisses, also an die Adresse der verlassenen Wohnung, schicken bzw. per Boten zustellen lassen. (LG Mannheim, aus: DWW 1997, S. 190)