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Arbeitszeugnis auch bei kurzfristiger Tätigkeit
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Arbeitnehmer haben auch bei nur kurzfristiger Tätigkeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. [24.10.2001]
Mit dieser Entscheidung stellten sich die Richter des Landesarbeitsgerichts in Köln auf die Seite eines Mannes, der nach sechs Wochen Beschäftigung als Pförtner krank wurde und nach einer zweiwöchigen Fehlzeit die Kündigung erhielt, teilte der Anwalt- Suchservice in Köln mit (Aktenzeichen: 4 Sa 1485/00). Das Arbeitszeugnis des Mannes umfasste lediglich drei negative Sätze.