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Entgeltfortzahlung bei zusätzlicher Tätigkeit
Die Höhe der Lohnfortzahlung an Feiertagen und während krankheitsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers richtet sich nach der üblichen Arbeitszeit. Hierzu zählen auch solche Arbeiten, zu denen der Mitarbeiter arbeits- oder tarifvertraglich nicht verpflichtet ist. Im konkreten Fall ging es um die Arbeitsvergütung, die ein Bauarbeiter dafür erhielt, dass er seine Kollegen täglich mit dem firmeneigenen Kleinbus abholte und von der Baustelle wieder nach Hause fuhr.
Urteil des BAG vom 16.01.2002
5 AZR 303/00
RdW 2002, 569