Berthelstal 30.03.2011 20:11
Ihr Vertrag als Untermieter wird davon nicht berührt, solange die Gemeinschaftsräume für Sie weiterhin nutzbar sind.
Dei Nase eines Nachbarn berechtigt weder zu einer Mietminderung noch zu einer fristlosen Kündigung.
D-D-I 31.03.2011 19:38
Hallo Xkcd,
wie man aus Ihrer Schilderung erkennen kann, haben Sie weiterhin noch die Moeglichkeit das Bad, Kueche und Ihr Zimmer ordnungsgemaess zu benutzen. Das reicht event. aus, fuer einen geeigneten Zustand der Wohnung. Desweiteren kommt noch hinzu, dass keine schrifliche Vereinbarungen auf das Wohnzimmer abgeschlossen wurde. Und mit dieser Situation eine fristlose Kuendigung in Anspruch zu nehmen, event. gemaess Paragraf 543 BGB ... dem Mieter der vertragsgemaesse Gebrauch... wieder entzogen wird... oder Paragraf 569 BGB ... Gefaehrdung der Gesundheit... sehe ich als schwierig.
Ihre Miete ist solange faellig wie Ihr Untermietvertrag nicht gekuendigt wurde bzw. bis zum Ende Ihres Vertrages.
Fuer eine Mietminderung muessen schon nachvollziehbar und tatsachliche Gegebenheiten vorhanden sein und das kann ich in Ihren Fall nicht erkennen.
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
Danke fuer Rueckantwort
D-D-I