Feffek 04.03.2009 14:30
Hi Frohsinn,
Kauf bricht nicht Miete (!), das ist gesetzlich geregelt (§ 566 BGB). Wird das Haus oder eine Wohnung verkauft, tritt der Erwerber (d. h. der neue Eigentümer) anstelle des bisherigen Vermieters in den abgeschlossenen Mietvertrag ein. Das Mietverhältnis geht mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, und dieser kann sich nicht etwa darauf zurückziehen, dass er vom Mietverhältnis und von den darin getroffenen Vereinbarungen oder von den vom bisherigen Vermieter erteilten Erlaubnissen keine Kenntnis hatte.
Lese Dir hierzu kompl. § 566-566e BGB durch, das müsste fast alle deine Fragen beantworten.
Sofern die Wohnung diverse Mängel aufweist, dann solltet Ihr den Vermieter dazu auffordern diese instand zusetzen, das ist lt. BGB euer Recht (ggf. auch Mietminderung geltend machen). Hierzu solltet Ihr jedoch einen Fachanwalt und/oder den örtlichen Mietbund zur Hilfestellung heranziehen
Gruß
Feffek