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Auskunft über wirtschaftliche Verhältnisse nach Vergleich

Verwandte in gerader Linie und Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, damit der andere eventuelle Unterhaltsansprüche prüfen und beziffern kann. Vor Ablauf von zwei Jahren kann eine Auskunft jedoch nur dann erneut verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete inzwischen wesentlich höhere Einkünfte erzielt oder weiteres Vermögen erworben hat (§ 1605 Abs. 2 BGB).

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Zweijahresfrist ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs zu laufen beginnt. Bei einem gerichtlichen Vergleich ist davon auszugehen, dass die Parteien eine einvernehmliche Regelung über den zu zahlenden Unterhalt getroffen und sich deshalb auch über die Einkommensverhältnisse geeinigt haben.

Beschluss des OLG Hamm vom 24.08.2001
7 WF 297/01
MDR 2002, 96

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