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Auskunftspflicht bei Verwaltung für Miteigentümergemeinschaft
Übernimmt einer von zwei Miteigentümern auch im Auftrag des anderen Miteigentümers die Verwaltung einer Immobilie, ist er diesem nur im Rahmen des Gebots von Treu und Glauben zur Auskunft und Rechenschaft über die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet. Verlangt der andere über Jahre hinweg keinerlei Auskünfte, muss der Verwalter des Objekts nicht nachträglich über einen Zeitraum von sechs Jahren sämtliche Unterlagen und Abrechnungen vorlegen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Auskunftsersuchende stichhaltige Gründe für die Unzuverlässigkeit des Verwalters geltend machen könnte.
Urteil des OLG Koblenz vom 17.10.2002
5 U 1735/01
Hausbesitzer Zeitung Heft 7/2003, Seite 8