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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Mieter und Vermieter sind sich gegenseitig Auskunft schuldig – aber nur in der Sache. <br />
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Vertragsbeginn:<br />
Der Vermieter darf seinen künftigen Mieter nicht aushorchen.<br />
Grundsätzlich gilt: Zulässig sind nur Fragen, die das Mietverhältnis betreffen – zum Beispiel zum Arbeitsplatz, Verdienst oder wer alles einzieht. Bleibt der Mieter hier nicht bei der Wahrheit, droht ihm die fristlose Kündigung. Privates geht den Vermieter nichts an: Nationalität, sonstige Vermögensverhältnisse oder Krankheit. Fragt er trotzdem, ist Schwindeln erlaubt. Der Vermieter wiederum muss auf Wohnungsmängel aufmerksam machen wie etwa Feuchtigkeit, sonst kann der Mieter kündigen und Schadenersatz fordern. <br />
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Während der Laufzeit:<br />
Schäden muss der Mieter dem Vermieter sofort melden. Will der Mieter die Wohnung baulich verändern, zum Beispiel fliesen, hat er den Vermieter um Erlaubnis zu bitten. Das gleiche gilt, wenn jemand mit einzieht, ausgenommen Eltern und Kinder – sie dürfen aber nicht die Wohnung überbelegen. Das Okay braucht der Mieter auch, wenn er seinen Beruf zuhause ausübt; Ausnahme: Arbeitszimmer und Telearbeitsplatz. Will der Vermieter renovieren, hat er drei Monate vor Beginn, Dauer und Art der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Auch eine geplante Mieterhöhung muss er schwarz auf weiß ankündigen und den Grund nennen.<br />
Für beide gilt: Die Kündigung ist nur schriftlich wirksam. <br />
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Stichwörter: auskunftspflicht

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