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Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachtschicht
Ein Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber auch dann keinen Anspruch auf Beschäftigung in der besser bezahlten Nachtschicht, wenn er über Jahre hinweg ausschließlich nachts gearbeitet hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Nachtschichtarbeit vereinbart wurde. Unerheblich war für das Arbeitsgericht Frankfurt, dass der Arbeitnehmer eine fünfköpfige Familie zu ernähren hatte und auf die monatliche Zulage von rund 400 DM angewiesen war.
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M.
4 Ga 16/01
Handelsblatt vom 12.03.2001