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Beendigung von Arbeitsverhältnissen - Kündigungsrecht

15.3.2001 2 AZR 705/99 Als einseitiges Rechtsgeschäft ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich bedingungsfeindlich. Die Verbindung mit einer unzulässigen (auflösenden) Bedingung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. bereits BAG 27. Juni 1968 - 2 AZR 329/97 - AP BGB § 626 Bedingung Nr. 1 = EzA BGB § 626 Nr. 9). Kündigung unter auflösender Bedingung BGB § 133 KSchG § 1

Aktenzeichen: 2AZR705/99 Paragraphen: BGB§133 KSchG§1 Datum: 2001-03-15

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