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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

meine Vermieterin besaß bis zum 30.04.1999 eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 (1) 3a HKVO. Diese genehmigung besaß sie implizit, weil der Fernwärmeversorger eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 (3) AVBFernwärmne besaß.

Allerdings rechnete die Vermieterin für die Perioden 1997/98 und 1998/99 verbrauchsabhängig ab - zumindest ist den Abrechnungen nichts anderes zu entnehmen, als wenn sie verbrauchsabhängig nach der HKVO abrechnen wolle.

Die HKVO ist doch mehr als nur ein Tool, dass dem Vermieter entsprechende Verteilungsschlüssel an die Hand gibt, oder etwa nicht?

Kennt jemand etwas vergleichbares oder hat sonstiges Tipps?

Wenn jemand eine Ausnahmegenehmigung besitzt, dann doch nur, weil er nicht verbrauchsabhängig abrechnen kann.


Gruß

Andre
Stichwörter: § + 3a + ausnahmegenehmigung + hkvo

0 Kommentare zu „Ausnahmegenehmigung nach § 11 (1) 3a HKVO”

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