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Kündigungsfristen

Wird im Mietvertrag ein zeitlich befristeter Ausschluss der gesetzlichen Kündigungsfrist vereinbart, so ist diese Klausel unwirksam und es kann mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten gemäß § 573c BGB gekündigt werden. (AG Berlin Pankow-Weißensee, Az. 7 C 218/02, aus: GE 2003, S. 329; LG Krefeld, Az. 2 S 98/02, aus: WM 2003, S. 212)
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