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Hat das Familiengericht auf Antrag einem Ehepartner im Scheidungsprozess die Wohnung zugesprochen, muss der Vermieter den anderen Ehepartner aus dem Mietvertrag entlassen. Handelt es sich bei dem Ausziehenden um den finanziell besser gestellten Ex-Partner, kann vom Vermieter eine begrenzte Mithaftung beansprucht werden. Das Gericht entschied, dass der Ausziehende noch zweieinhalb Jahre nach der Scheidung bis zu einer Höchstsumme von 10.000 DM mit dem in der Wohnung verbleibenden Alleinmieter für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis mithaftet. (OLG Schleswig, Az. 13 UF 90/98, aus: Tsp 29.04.2000) <br />
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Scheitert eine Lebenspartnerschaft, so kann jeder Lebenspartner von dem anderen die Mitwirkung zur Auflösung der gemeinsamen Wohnung verlangen. Bestehende Mieterschutzvorschriften kann der ausgezogene Partner nicht geltend machen, weil sie nur das Rechtsverhältnis der Lebenspartner als Mieter gegenüber dem Vermieter betreffen. (OLG Köln, Az. 16 W 16/99, aus: WM 9/99, S. 521) <br />
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Ist der Ehepartner oder Lebensgefährte aus der Wohnung ausgezogen, steht aber noch im Mietvertrag, so muss bei einer Kündigung des Mietvertrages sowohl der in der Wohnung verbliebene Mieter als auch der ausgezogene Mitmieter gekündigt werden; denn der bloße Auszug aus der Wohnung bedeutet noch kein Ausscheiden aus dem Mietvertrag. (LG Berlin, Az. 62 S 353/99, aus: GE 2000, S. 281) <br />
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Ist nach Scheidung der Ehe ein Ehepartner aus der gemeinsam gemieteten Wohnung ausgezogen und möchte den Mietvertrag kündigen, um nicht mehr für die Mietzahlung verpflichtet zu sein, kann er seinen in der Wohnung verbliebenen Expartner auf Zustimmung zur Kündigung verklagen - auch wenn sein Expartner damit selbst die Wohnung verlieren wird. (OLG Hamburg, Az. 8 U 177/00, aus: NZM 2001, S. 640) <br />
Fall: Der Expartner war in der Wohnung verblieben und hatte nach Jahren erhebliche Mietschulden, für die der ausgezogene Exgatte aufkommen sollte und nicht wollte. Da seine Exfrau der gemeinsamen Kündigung nicht zustimmte, klagte er erfolgreich auf Zustimmung zur Kündigung.<br />
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Einvernehmlich können der ausgezogene Ehepartner nach erfolgter Scheidung und der Vermieter vereinbaren, dass zwischen beiden kein Mietverhältnis mehr besteht. Der Zustimmung des in der Wohnung verbleibenden (Ex-)Ehepartners ist hierzu nicht erforderlich. (LG Krefeld, Az. 2 S 69/02, aus: WM 2003, S. 447) <br />
Anmerkung: Viele Gerichte vertraten bislang die Auffassung, dass alle Mietvertragsparteien dieser Änderung zustimmen müssen, das Landgericht Krefeld weicht hiervon ab mit der Begründung, beim Entlassen eines Mitmieters aus dem gemeinsamen Vertrag sei hauptsächlich das Interesse des Vermieters maßgebend, nicht aber das Interesse des weiterwohnenden Ex-Ehepartners. Da gegen dieses Urteil Revision eingelegt wurde, wird der BGB darüber endgültig entscheiden. (BGB, Az. VIII ZR 124/03) <br />
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