neuer
hallo,
wenn sie schon über 5 jahre in der wohnung leben und auch regelmaßig einen teil der miete tragen, so könnte man ja sagen, das sie untermieter ihrer frau sind ...
und wenn sie finanziell nicht in der lage sind so von heute auf morgen eine neue wohnung zu suchen, so muß das sozialamt sie bei der wohnungssuche unterstützen, einfach auf die straße "setzen" kann man sie bestimmt nicht.
ihre frau wird ja bestimmt die 3 monatsfrist der kündigung eingehalten haben, d.h. sie können noch 3monate in der wohnung wohnen, einiges zu diesem thema steht hier:
Untermieter / Kündigung durch den Hauptmieter
Kündigt der Hauptmieter den Mietvertrag mit dem Vermieter und gleichzeitig mit dem Untermieter, dem die gesamte Wohnung mit Genehmigung des Vermieters untervermietet wurde, macht sich der Hauptmieter gegenüber dem Untermieter schadenersatzpflichtig, wenn kein gesetzlich anerkannter Grund für die Kündigung vorliegt. Der Schadenersatz umfasst die Kosten für Umzug und Anmietung einer neuen Wohnung oder die Vergleichskosten des Untermieters im Räumungsprozess, wenn sich Vermieter und Untermieter derart vergleichen, dass der Untermieter in der Wohnung verbleiben kann. (AG Berlin Schöneberg, Az. 15 C 159/00, aus: GE 8/01, S. 556)
Untermieter / Sonderkündigungsrecht des Mieters
Fordert der Mieter mit Fristsetzung vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung von Teilen der Wohnung oder der ganzen Wohnung ohne den Untermieter namentlich zu nennen, bewirkt das Schweigen des Vermieters kein Sonderkündigungsrecht beim Mieter nach § 549 BGB (§ 540 I BGB neu); denn der Vermieter muss die Möglichkeit haben festzustellen, ob in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, die Erlaubniserteilung zu verweigern. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn nur allgemein zur Erlaubniserteilung aufgefordert wird. Anders verhält es sich, wenn der Vermieter nicht mit Schweigen, sondern generell mit Ablehnung derart reagiert, dass für jeden denkbaren Einzelfall die Erlaubnis als verweigert gilt. (OLG Koblenz, Az. 4 W RE 525/00, aus: MM 9/01, S. 10) Das
Sonderkündigungsrecht des Mieters bei nichtgenehmigter Untervermietung nach § 553 BGB gilt nicht, wenn der Mieter die ganze Wohnung untervermieten wollte. (LG Berlin, Az. 64 S 290/00, aus: NZM 2002, S. 33
Nennt der Hauptmieter zwar den Namen des vorgesehenen Untermieters, verschweigt aber dessen Anschrift und Rufnummer, bietet das dem Vermieter keine Möglichkeit, sich ein Bild vom Untermieter machen zu können. Sein Schweigen hierauf gilt nicht als Ablehnung und Sonderkündigungsrecht für den Hauptmieter. (LG Berlin, Az. 62 S 341/01, aus: MM 5/02, S. 10)
Das Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Verweigerung der Untervermietungserlaubnis nach 549 BGB (§ 540 I BGB neu) gilt sowohl bei unbefristeten wie auch bei befristeten Mietverträgen und kann weder durch eine Formularklausel im Vertrag noch durch eine Individualvereinbarung ausgeschlossen werden. (LG Berlin, Az. 67 T 71/96, aus: MM 12/96, S. 453)
Wenn der Mieter den Vermieter mit Fristsetzung und Nennung eines Untermieters mit Namen und Anschrift um Zustimmung zur Untervermietung auffordert und der Vermieter es unterlässt, innerhalb der Frist zuzustimmen, gilt sein Schweigen als Ablehnung und räumt dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht nach § 549 BGB (§ 540 I BGB neu) ein. Sollte der Vermieter behaupten, innerhalb der Frist zugestimmt zu haben, obliegt ihm die Beweislast über die fristgerechte Zustimmung. (OLG Köln, Az. 19 U 53/00, aus: WM 2000, S. 597)
Gewerbemieter können bei verweigerter Untervermietung bis spätestens zum 3. Werktag eines Kalendervierteljahres kündigen. (OLG Düsseldorf, Az. 10 U 49/99, aus: ZMR 2000, S. 817)
Lehnt der Vermieter ausdrücklich eine Untervermietung ab, hat der Mieter das Sonderkündigungsrecht nach
§ 540 I BGB (§ 549 BGB alte Fassung). Unerheblich ist hierbei, ob ein interessierter Untermieter namentlich genannt wurde oder nicht. (LG Berlin, Az. 64 S 13/01, aus: MM 11/01, S. 10)
Keinen Anspruch auf Untervermietung und kein Sonderkündigungsrecht bei Verweigerung hat der Mieter, wenn er gar nicht mehr in der Wohnung lebt bzw. dort nicht mehr seinen "Lebensmittelpunkt" hat und die ganze Wohnung untervermieten möchte - z. B. um später eventuell an den Ort zurückkehren zu können oder einfach Geld zu verdienen, wenn die Untermiete die Hauptmiete übersteigt. Das gilt auch, wenn ein Zimmer für ihn in der Wohnung reserviert bleiben soll. (LG Berlin, Az. 65 S 303/04, aus: GE 2005, S. 126)