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BAG beschränkt Bindungsklauseln
Bei der Zahlung eines 13. Monatsgehalts behält sich der Arbeitgeber in aller Regel die Rückforderung vor, wenn der Mitarbeiter innerhalb einer bestimmten Frist aus dem Betrieb ausscheidet. Allerdings müssen Leistung und Bindungsfrist in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Das Bundesarbeitsgericht hält eine Bindungsfrist bis zum 31.3. des Folgejahres dann für gerechtfertigt, wenn im November zusätzlich ein volles Monatsgehalt ausbezahlt wird. Hat der Mitarbeiter weniger erhalten oder wurde die Hälfte der Gratifikation bereits Mitte des Jahres ausbezahlt ist eine derartige, die Arbeitnehmerkündigung erschwerende Bindungsfrist nicht mehr zumutbar.
Urteil des BAG
10 AZR 390/01
Handelsblatt vom 28.05.2003