Berthelstal 01.04.2011 16:50
Sie können ab dem Zeitpunkt des Abrisses für die Dauer des Fehlens des Balkones die Miete enstsprechend mindern; dass heißt die Kaltmiete sowie die Nebenkosten um einen enstprechenden prozentualen Anteil.
Über die Höhe gibt es kein Gesetz, sondern müssen sich anhand von Gereichtsentscheidungen eigenverantwortlich dazu entscheiden.
Da zu finden Sie im Internet jede Menge Urteile dazu.
D-D-I 01.04.2011 22:13
Hallo jynx,
die genauen Angabe ueber die Hoehe einer Mietminderung wegen eines fehlenden Balkons sind nicht im Mietrecht (BGB) geregelt. Es gibt aber den Paragrafen 536 BGB der klar macht, wenn eine Tauglichkeit nicht mehr gewaehrleitet ist, kann man von der Entrichtung der Miete befreit werden.
Wie hoch und in welchen Umfang, das bedarf eine genaue Ueberpruefung. Empfehlungswert ist da noch die schriftliche Mitteilung an den Vermieter und somit gegbf. eine Fristsetzung zur Schadensbeseitigung.
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
Danke fuer Rueckantwort
D-D-I