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jynx hat diese Frage gestellt
Hallo!

Letzten Herbst waren Bausachverständige da und haben festgestellt, dass der Balkon nicht mehr sicher ist. Wir haben auf eine Mitteilung vom Vermieter diesbezüglich gewartet, die aber nie kam. Irgendwann wurde dann gesagt, das Bauarbeiten in Planung sind und der Balkon an einem Tag ab- und wieder aufgebaut werden sollte.
Am 26.02.2011 kam eine Mitteilung, dass ab dem 28. mit den Bauarbeiten begonnen werden sollte. Darin stand aber nicht wie lange das nun dauern soll. Eine Woche später wurde der Balkon tatsächlich abgerissen und jetzt, 5 Wochen später, hat sich noch nichts weiter getan. Der Vermieter meldet sich auch nicht.
Jetzt haben wir genug davon, nie informiert zu werden und wollen ab dem offiziell angekündigten Baubeginn (28.02.) die Miete kürzen.
Ich habe gelesen, dass ich 8% kürzen kann, da der Balkon abgerissen ist. Stimmt das oder doch nur 3% weil Balkon unbenutzbar?
Weiter habe ich gelesen, das man bis 6 Monate rückwirkend die Miete mindern kann. Darf ich das wirklich? Ab wann kann ich den Zeitpunkt festsetzen? Ich weiß zwar, das die Bausachverständigen den Vermieter informiert haben, nachdem sie da waren, aber der Vermieter hat das ja nie offiziell bestätigt. Auch auf Nachfrage äußerte man sich nur schwammig.

Vielen Dank für Ratschläge.

2 Kommentare zu „Balkon abgerissen - Mietminderung”

Berthelstal Experte! 01.04.2011 16:50

Sie können ab dem Zeitpunkt des Abrisses für die Dauer des Fehlens des Balkones die Miete enstsprechend mindern; dass heißt die Kaltmiete sowie die Nebenkosten um einen enstprechenden prozentualen Anteil.
Über die Höhe gibt es kein Gesetz, sondern müssen sich anhand von Gereichtsentscheidungen eigenverantwortlich dazu entscheiden.
Da zu finden Sie im Internet jede Menge Urteile dazu.

D-D-I Profi 01.04.2011 22:13

Hallo jynx,
die genauen Angabe ueber die Hoehe einer Mietminderung wegen eines fehlenden Balkons sind nicht im Mietrecht (BGB) geregelt. Es gibt aber den Paragrafen 536 BGB der klar macht, wenn eine Tauglichkeit nicht mehr gewaehrleitet ist, kann man von der Entrichtung der Miete befreit werden.
Wie hoch und in welchen Umfang, das bedarf eine genaue Ueberpruefung. Empfehlungswert ist da noch die schriftliche Mitteilung an den Vermieter und somit gegbf. eine Fristsetzung zur Schadensbeseitigung.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung

Danke fuer Rueckantwort
D-D-I

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