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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

ich weiß nicht ob ich hier richtig bin mit meiner Frage, aber ich werde es mal versuchen.

Also ich habe letztes jahr im Mai 2006 die Nebenkostenabrechnung für 2005 bekommen, nachdem ich bereits im Oktober 2005 ausgezogen bin. Mit dieser Abrechnung war ich aus verschiedensten Gründen in keinster Weise einverstanden. Habe schriftlich Widerspruch eingelegt und um einen Termin mit dem Vermieter gebeten. Jetzt nach einem dreiviertel Jahr habe ich eine Antwort auf mein Schreiben bekommen. Er kann meinen Widerspruch natürlich nicht nachvollziehen und gibt mir einen Termin, drei Tage nach Erhalt des Briefes!

Also meine Frage ist: Ist es rechtens mich nach einem dreiviertel Jahr anzuschreiben und weiterhin Forderungen zu stellen? Hat er seine Pflichten hierbei nicht etwas vernachlässigt? Und wer würde auf so einen kurzfristigen Termin reagieren können? Wie würdet ihr euch verhalten? Bin für jeden Hinweis dankbar!
Stichwörter: schriftlicher + verkehr + wartezeit

1 Kommentar zu „Wartezeit schriftlicher Verkehr!”

anitari Profi

Hallo,

Gegenfrage:

Hast Du denn in dem 3/4 Jahr mal den Vermieter irgendwie - schriftlich oder telefonisch - an Deinen Widerspruch erinnert und um Beantwortung gebeten?

Bei Behörden weiß ich das Schreiben innerhalb 2 - 3 Wochen beantwortet werden müssen.

Ich geh mal davon aus das es sich um einen privaten Vermieter handelt!?

Im Privatbereich gibt es keine rechtlichen Grundlagen wann man auf ein Schreiben antworten muß.

Der Termin ist natürlich etwas kurzfristig.
Bitte den Vermieter um einen neuen Termin. Mach am besten 2 oder 3 Vorschläge dazu. Setze ihm eine Frist zur Beantwortung bzw. Terminbestätigung!


Gruß Anita

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