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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Habe Anfang Januar meine Nebenkostenabrechnung für 2004 bekommen. Datum auf dem Schreiben ist der 05.01.2006.

quasi verjährt!?

Unten auf der Rechnung steht:
Die vorstehende Abrechnung wird mit der Nebenkostenabrechnung 2005 und den Vorauszahlungen ab 01.06.2004 (=Einzugsdatum) verrechnet.

Ich habe im Jahr 2004 700 € an Nebenkosten bezahlt. Dadurch die Nebenkostenabrechnnung 2004 ja verjährt kam, steht mir ja nun meine komplette Vorauszahlung zu.
Muss der Vermieter mir das Geld auf mein Konto überweisen, wenn ich darauf bestehe? Denn wenn ich etwas nachzahlen müsste, würde er es ja auch gleich haben wollen.
Wenn er es nicht zurück zahlen will, kann ich (nach Frist von 4 Wochen mit Schreiben an Vermieter) es von der Miete abziehen?

In der Nebenkosten enthalten:
-Stromgebühren für Treppe usw.
-Wassergebühren (Kaltwasser)
-Müllgebühren
-Abwassergebühren
-Gebäudeversicherung
-Grundsteuer

Im Voraus Danke

11 Kommentare zu „Nebenkostenabrechnung und Anrecht auf Rückzahlung?”

Rano Experte!


quasi verjährt!?
[/quote:bb078]

Nicht zwingend

Sven2

das heisst?
Es ist aber auch bis jetzt (wie im Gegensatz bei den anderen Mietern) eine Rechnung für Warmwasser, Heizung, ... für das Jahr 2004 gekommen.

fin Experte!

In 2006 können keine Nachzahlungen aus 2004 mehr geltend gemacht werden. Das bedeutet aber nicht, dass Sie Ihre kompletten Vorauszahlungen zurückerhalten. Es sind Nebenkosten für Sie in 2004 angefallen und diese Kosten müssen Sie auch tragen. Nur eben Nachzahlungen nicht mehr, wenn die Rechnung verspätet kommt.

Sven2

dann habe ich ja aber durch die Vorauszahlungen etwas bezahlt, wofür ich keine Rechnung habe. Was wäre dann mit dem Differenzbetrag, wenn er zu meinen Gunsten ausfällt?

Rano Experte!

Verklage den VM auf Abrechnung.

Bei Deiner Einstellung hoffe ich, dass der Richter Dich dann direkt noch zur Entrichtung der eventuellen Nachzahlung verdonnert.

Susanne Experte!

Im BGB ist es so geregelt:

Trifft die Abrechnung zu spät ein und hat der Vermieter dies zu vertreten, dann braucht der Mieter eine sich aus der Rechnung evtl. ergebenende Nachzahlung nicht zu zahlen. Ergibt sich allerdings eine Gutschrift, so muss diese dem Mieter ausgezahlt werden. Voraussetzung ist auch hier eine korrekte Abrechnung.

Es wird oft verwechselt, dass im Falle, dass trotz Vereinbarung der monatlichen Vorauszahlungen gar keine Abrechnung erstellt wird, der Mieter nicht mehr auf Abrechnung klagt, sondern auf Rückzahlung der gesamt geleisteten Vorauszahlung!

Rano Experte!

Es wird oft verwechselt, dass im Falle, dass trotz Vereinbarung der monatlichen Vorauszahlungen gar keine Abrechnung erstellt wird, der Mieter nicht mehr auf Abrechnung klagt, sondern auf Rückzahlung der gesamt geleisteten Vorauszahlung!
[/quote:1982a]

Ein ähnliches Urteil las ich auch bereits, allerdings war das von einem Land- oder Amtsgericht. Es ist von daher nicht unbedingt zu verallgemeinern.
Was ist Deine Quelle?

Susanne Experte!

Naja, es war nur irgendein...Bundesgerichtshof????


Abrechnung von Betriebskosten
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2005, Aktenzeichen VIII ZR 57/04

Kommentar:

Grundsätzlich werden der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten ebenso wie der Anspruch des Mieters auf Erstattung etwaiger Überzahlungen mit der Erteilung der Abrechnung fällig. Für den Erstattungsanspruch des Mieters kann dies jedoch nur dann nicht geltend, wenn der Vermieter nicht innerhalb angemessener Frist über die Betriebskosten abrechnet, es sei denn, dass er an der Einhaltung der Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert war. Andernfalls bliebe die Abrechnungsfrist ohne praktische Bedeutung und der Vermieter hätte es in der Hand, die Fälligkeit eine Rückzahlungsanspruchs des Mieters nach Belieben hinauszuschieben. Dieser Folge kann nur dann wirksam begegnet werden, dass der Mieter die Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen verlangen kann, wenn der Vermieter nicht fristgerecht abgerechnet hat; dieses Ergebnis ist dem Mietvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmen. Der Rückforderungsanspruch des Mieters wird deshalb in einem solchen Fall nicht erst mit der Mitteilung der Abrechnung des Vermieters, sondern bereits dann fällig, wenn die Abrechnungsfrist erfolglos abgelaufen ist. Kommt der Vermieter seiner Pflicht zur Abrechnung nicht innerhalb angemessener Frist nach, so kann der Mieter die vollständige Erstattung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen.

Rano Experte!

Hi Susanne!

Jo, das kenne ich auch. Nur läßt es sich wohl eher hier nicht bedingungslos anwenden, da Sven2 das Meitverh. nicht beendet hat.

Ein Grund für dieses Urteil war gewiß auch das Bestreben, ein beendetes Vertragsverhältnis "zeitnah" und endgültig abzuwickeln.

Gruß
Ralph

magenta

Hallo, bin neu hier und zufällig bei diesem Thema hängengeblieben. Deute ich Eure Antworten richtig, dass ich die Vorauszahlungen aus Jahren in denen der Vermieter keine Betriebskostenabrechnungen vorgelegt hat (oder zu spät abgerechnet wurde) zurückfordern kann? Der Vermieter meiner Mutter hat ihr nämlich BK-Abrechnungen der Jahre 1998 bis 2005 vorgelegt, wobei eine Erstattung nur in den Jahren gegeben war, für die er nicht mehr abrechnen konnte (haha). Sollte dem so sein, wäre ich für eine Link auf entsprechendes Urteil dankbar.
Vielen Dank und lieben Gruss.

Susanne Experte!

Meinst Du mit "Erstattung" eine Gutschrift aus der Abrechnung? Die muss er sehr wohl zahlen!

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