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Balkonnutzung, eingeschränkter
Wenn der Dachboden ausgebaut und als Wohnraum vermietet worden ist und die Dachgeschossmieter auf den Balkon des darunter liegenden Mieters blicken können, liegt ein Mangel in der Nutzbarkeit dieses Balkons vor, weil die ursprünglich vorhandene ungestörte und unbeobachtete Nutzung des Balkons nicht mehr möglich ist. Eine Mietminderung von 4 % ist gerechtfertigt. (LG Berlin, Az. 65 S 152/99, aus: MM 6/2000, S. 3