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Bauarbeiten rechtfertigen Mietminderung

Bauarbeiten berechtigen Mieter aufgrund ihrer typischen Begleiterscheinungen wie Lärm, Schmutz und eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit der Wohnung zu einer Mietminderung.

Keine Rolle spielt es, ob der Vermieter rechtlich oder tatsächlich etwas gegen die Beeinträchtigung wie zum Beispiel Lärm und Schmutz unternehmen kann oder nicht.

Wir haben einige typische Urteile zusammengestellt:


22 Prozent Mietminderung bei monatelangen erheblichen Bauarbeiten in und am Haus (LG Hannover 1 S 46/86).



25 Prozent Mietminderung, wenn infolge des Baulärms ein Öffnen der Fenster und eine normale Unterhaltung nicht möglich ist und es infolge der Bauarbeiten zu Erschütterungen in der Wohnung kommt (LG Darmstadt 17 S 284/82).



15 Prozent Mietminderung, wenn zur Durchführung der Bauarbeiten das Gebäude eingerüstet und mit Planen verhangen wird, so daß der Balkon nicht nutzbar und die Wohnung abgedunkelt ist (AG Hamburg 38 C 483/95).



80 Prozent Mietminderung, wenn der Vermieter das Dachgeschoß ausbaut und der Mieter sich praktisch in der darunter liegenden Wohnung nicht mehr aufhalten kann, wegen Schmutz und Gestank. Außerdem kam es hier mehrfach zum Einbruch von Regenwasser, Hitzestauungen unter dem Plastikzeltdach und sogar zu einem Durchstoßen der Wohnungsdecke (LG Hamburg 307 S 135/95).


Wichtig: Nicht nur Bauarbeiten im und am Gebäude des Vermieters können eine Mietminderung auslösen. Auch Bauarbeiten in der Nachbarschaft berechtigen den Mieter bei entsprechenden Beeinträchtigungen zu einer Mietminderung (BayObLG RE-Miet 2/86).

Weitere Hinweise zum Thema Mietminderung und viele Beispielsurteile finden Sie in unserer Broschüre "Wohnungsmängel und Mietminderung", die Sie bei allen örtlichen Mietervereinen kaufen oder direkt hier bei uns im Internet unter der Rubrik "Ratgeber" bestellen können.
Stichwörter: mietminderung + bauarbeiten

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