Frank99
Ihr Vermieter kann nicht nach seinem eigenen Ermessen vom Gesetz abweichen, auch wenn er das gerne möchte. Die Klausel ist m.E. ungültig. Zulässig ist lediglich lt. BGH-Rechtsprechung ein beidseitiger Kundigungsausschluss (= beide Seiten verzichten für einen bestimmten Zeitraum - max. 4 Jahre bei Formularmietvertägen - auf eine ordentliche Kündigung). Aber das lässt sich aus der Formulierung in Ihrem Mietvertrag m. E. nicht ableiten.
Beste Grüße
Ghostraider
Ich grinse mir eins weg, auf was für Trichter die einzelnen Vermieter kommen um einen Mieter für dumm zu verkaufen.
Aber eine Frage, wurde überhaupt über diese Änderung diskutiert oder wurde dies nur vorgeschlagen und eingetragen, ohne ein Schreiben ala Protokoll, mit Uhrzeit Datum und alles drum und dran an den Mietvertrag angehangen.
Sollte dies nicht der Fall sein, das der Mieter in dieser Diskussion sein Für und Wieder nicht zur Sprache hat bringen können ist diese Vertragsvereinbarung auch ungültig, genau so wie es Frank99 schon von den anderen Sachen beschrieben hat.
Gruß
ghost
VanHinz
Hallo
in unserem Fall steht folgendes im Mietvertrag:
"Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit
(...) Die Kündigung ist jedoch für beide Parteien frühstens zum
31.12.2008 möglich".
Wie ist es in diesem Fall? Auch wir würden gern früher raus.
Weiß jemand Rat?