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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Glasbruch

Wird die Mietsache mit einer zerbrochenen Fensterscheibe zurückgegeben, kann der Vermieter vom Mieter nicht einfach Schadenersatz verlangen mit der Begründung, das Fenster befinde sich allein im Obhutbereich des Mieters; denn der Glasbruch kann sowohl durch Einwirkung von außen wie auch durch mieterseitige Einwirkung von innen entstanden sein. Der Vermieter trägt die Beweislast, dass der Mieter den Schaden verursacht und zu ersetzen hat. (AG Berlin Wedding, Az. 19 C 577/00, aus: MM 11/01, S. 36) Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Mieters kommt nur in Betracht, wenn die beschädigte Sache sich allein im Obhutbereich des Mieters befindet. (OLG Karlsruhe, RE vom 9.8.1984, aus: NJW 1985, S. 142)
Stichwörter: glasbruch

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