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Beeinträchtigung durch Mobilfunkantenne
Ein Wohnungseigentümer kann sich gegen den Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Anbringung einer für den künftigen UMTS-Betrieb ausgelegten Mobilfunkantenne erfolgreich zur Wehr setzen, solange die derzeit bestehende Ungewissheit, ob und in welchem Maße von diesen Antennenanlagen gesundheitliche Gefahren für die in unmittelbarer Nähe wohnenden Menschen ausgehen, nicht beseitigt ist.
Beschluss des OLG Hamm vom 03.01.2002
15 W 287/01
NJW 2002, 1730