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Mietminderung: Bruttowarmmiete maßgeblich
Liegt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel der Mietsache vor, der den Gebrauch nicht unwesentlich beeinträchtigt, ist der Mieter zur Minderung des geschuldeten Mietzinses berechtigt. Die Mietminderung erfolgt in Form eines bestimmten Prozentsatzes.
Das Kammergericht Berlin knüpft - wie die meisten Gerichte - die Berechnung des Minderungsbetrages an der vereinbarten Bruttowarmmiete an. Eine Unterscheidung, ob einzelne Nebenkosten etwas mit dem Mietmangel zu tun haben, wäre in höchstem Maße unpraktikabel.
Urteil des KG Berlin vom 13.10.2003
12 U 104/03
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