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Beendigung von Arbeitsverhältnissen - Zeugnis

26.6.2001 9 AZR 392/00 Läßt sich ein Arbeitgeber bei der Ausstellung des Zeugnisses durch einen Angestellten vertreten, ist im Arbeitszeugnis deutlich zu machen, daß dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Ist der Arbeitnehmer direkt der Geschäftsleitung unterstellt gewesen, so ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung auszustellen, das auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen muß (Bestätigung und Fortführung von BAG 16. November 1995 - 8 AZR 983/94 - EzA BGB § 630 Nr. 20; 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - AP BGB § 630 Nr. 23 = EzA BGB § 630 Nr. 22). Arbeitszeugnis; Unterschriftenbefugnis; Prokurist als Mitglied der Geschäftsleitung; Inhalt des Zeugnisses; Zwischenzeugnis HGB § 73 BGB § 630 GewO § 113

Aktenzeichen: 9AZR392/00 Paragraphen: HGB§73 BGB§630 GewO§113 Datum: 2001-06-26

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