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Videoüberwachung
Eine ständige Videoüberwachung der Zugänge zum Mietshaus ist unzulässig. Das Recht auf Privatsphäre bei den Mietern ist höher anzusiedeln als das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums beim Vermieter. Erst recht, wenn die Videoüberwachung Graffiti "verhindern" soll; denn derartige Schmierereien können sehr schnell und vermummt ausgeführt werden, so dass die Videoüberwachung keine wirksame Schutzmaßnahme darstellt. (AG Berlin Schöneberg, Az. 12 C 69/00, aus: GE 3/01, S. 213)