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Beiordnung eines Rechtsanwalts im Kindergeldabänderungsverfahren

Nach § 1612b BGB ist in der Regel das hälftige Kindergeld auf den Unterhalts des unterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen. Diese Anrechnung entfällt jedoch, wenn der Unterhaltsverpflichtete z. B. mangels Leistungsfähigkeit Unterhalt nur bis zu einer bestimmten Grenze zu zahlen vermag.

Die Anrechnung des Kindergeldes kann im so genannten vereinfachten Kindergeldabänderungsverfahren geltend gemacht werden. Das Oberlandesgericht München hat nun entschieden, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden kann. Begründung des Gerichts: „Das Kindergeldanrechnungsverfahren gem. § 1612b Abs. 5 BGB wurde vom Gesetzgeber bedauerlicherweise so kompliziert ausgestaltet, dass ein Normalbürger mit der Verrechnung überfordert ist. Bei dieser Sachlage hat jeder Bürger die Wahl, ob er sich der Hilfe der Rechtsantragsstelle des Gerichts, des Jugendamtes oder eines Anwalts bedient“.

Beschluss des OLG München vom 03.12.2001
12 WF 1513/01
MDR 2002, 702

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