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BGH verwirft Klausel zur Änderung der Bauausführung im Bauträgervertrag
BGH, Urteil vom 23.06.2005 – VII ZR 200/04
Die Klausel in einem Bauträgervertrag:
„Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- und Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten“
ist unwirksam.
Zur Begründung heißt es: Nach § 10 Nr. 4 AGBG ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders (das ist derjenige, der die Klausel in den Vertrag einbringt), die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt. Die Klausel läßt nicht erkennen, daß die Baufirma zu einer Änderung der Bauausführung nur dann berechtigt ist, wenn triftige Gründe vorliegen. Nach ihrem Wortlaut besteht die Änderungsbefugnis ohne Einschränkung, sieht man davon ab, daß die ersetzende Leistung gleichwertig sein muß. Im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es unverzichtbar, daß die Klausel die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt.
Quelle: Daniel Burchard für baufoerderer.de