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Anrechnung eines Eingliederungsverhältnisses auf die Wartezeit des § 1 KSchG
Der Kläger war vom 6. April bis zum 3. Juli 1998 bei der Beklagten auf der Grundlage eines sogenannten Eingliederungsvertrages gemäß §§ 229 ff. SGB III tätig. Durch den Eingliederungsvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, einem förderungsbedürftigen Arbeitslosen die Gelegenheit zu geben, sich unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen zu qualifizieren und einzuarbeiten mit dem Ziel, ihn nach erfolgreichem Abschluß der Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Ab dem 4. Juli 1998 war der Kläger sodann bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Im Dezember 1998 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 15. Januar 1999.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung sei nach dem Kündigungsschutzgesetz sozialwidrig. Er habe die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt, da der Zeitraum des Eingliederungsverhältnisses hierauf anzurechnen sei. Bereits nach zehn Tagen Eingewöhnungszeit habe er während des Eingliederungsverhältnisses Schichtarbeit wie ein normaler Arbeitnehmer geleistet. Die Beklagte hat eingewandt, die Wartezeit sei nicht erfüllt, da es sich beim Eingliederungsverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis handele.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers blieb erfolglos. § 1 Abs. 1 KSchG setzt für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ein ununterbrochen länger als sechs Monate bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Daß der Gesetzgeber die Beschäftigung zur Eingliederung gemäß §§ 229 ff. SGB III nicht als Arbeitsverhältnis angesehen hat und verstanden wissen wollte, folgt schon aus dem Wortlaut und unmißverständlich aus der amtlichen Begründung des Gesetzes. Die Anrechnung auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG würde zudem dem Zweck des Eingliederungsvertrages widersprechen. Durch ihn soll der Skepsis von Arbeitgebern gegenüber der Einstellung von Langzeitarbeitslosen und anderen schwer vermittelbaren Arbeitslosen entgegengewirkt werden. Es soll eine zusätzliche Möglichkeit gegeben werden, den Beschäftigten kennenzulernen. Die vom Gesetzgeber angestrebte Übernahme des Arbeitslosen in ein anschließendes Arbeitsverhältnis würde durch eine Anrechnung der Eingliederungszeit auf die Wartezeit gefährdet.

BAG, Urteil vom 17. Mai 2001 - 2 AZR 10/00 - Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 22. Oktober 1999 - 15 Sa 963/99 -

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