Ghostraider
Also so schnell schießen die Preußen auch wieder nicht und die Oma hat keinen Grund einen Herzkasper zu bekommen.
Ich würde mich die Oma unter den Arm klemmen und damit zu einem Rechtsanwalt gehen.
Da die Oma ja Miete in den ganzen Jahren gezahlt hat hat Sie einen Mietvertrag, auch wenn es nur ein mündlicher ist, der aber auch eine Geltung hat.
Da ich annehme das die Eigentümerin wegen dem Hartz4 wahrscheinlich das Haus verkaufen muss hat die Oma auch eine lange Kündigungsfrist sowie auch auf Grund des hohen alters ein Anspruch auf greifen der Härteklausel.
Der einzigste und beste Rat meinerseits ist, " Rechtsanwalt aufsuchen und beraten lassen."
Gruß
Ghost
runzilla
Hallo, das ist wirklich eine blöde Situation. Aber Deine Oma hat zumindestens eine Kündigungsfrist von 9 Monaten. Das ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn man länger als 10 Jahre in der Wohnung lebt.Aber es wird sicher auch ein Problem, mit 89 noch mal eine neue Wohnung zu finden.Vielleicht kann sich Oma mit anderen Senioren zusammentun und eine WG gründen. Sowas gibts immer öfter,ehrlich, und sie wäre dann nicht mehr so allein. Vile Glück! <!-- s --><!-- s -->
BK-Mann
Hallo Enkelin <!-- s --><!-- s -->
Fakt ist doch erst einmal, dass es einen triftigen Grund wegen einer Kündigung geben muss. Was hat erst einmal der Harz IV Status der Vermieterin mit einer Kündigung zu tun, wenn sie das Haus verkaufen muss? Der neue Eigentümer tritt in alle Pflichten des Voreigentümers ein. Und auch dieser muss im Zweifelsfall erst einmal einen triftigen Grund der Kündigung ausprechen. Und die Oma kann erst einmal wohnen bleiben, ob mit Mietvertrag oder nicht. Allein dass sie dort schon seit 60 Jahren lebt ist Vertrag genug. Und klar, ganz dringend einen Anwalt in dieser Sache aufsuchen.
Hier zwei wichtige Paragraphen zur Kündigung:
§ 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters [/b:d84ab]
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor,
- wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
- der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
- der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde;
die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 573a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters [/b:d84ab]
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Grüße an die Oma
BK-Mann