Susanne
Nach BGB hat der Mieter nach Zugang der Abrechnung 12 Monate Zeit, diese zu prüfen. Ist aus eine Nk eine Nachzahlung entstanden, ist die mit Zugang der Abrechnung fällig, wenn kein Zahlungsziel angegeben wurde.
Aus Deinem Posting könnte man entnehmen, dass aus den letzten 6 Abrechnungen Nachzahlungen entstanden sind, die Du aber bis dato noch nicht bezahlt hast, weil die Belegkopien zu Prüfung fehlten?
Gibt es zu den Abrechnungen Mahnungen ?
Wurden Nebenkostennachzahlungen, die vor 2003 fällig waren, nicht gemahnt, so sind die auf jeden Fall schon verjährt.
René_S
Hallo Susanne,
danke für die schnelle Reaktion. Ja es gab einige Mahnungen. Die die lagen aber einige Jahre zurueck. Ich habe dem Vermieter geschrieben, dass er das Geld erst nach Belegeinsicht erhaelt.
Für die Belegeinsicht erhielt ich aber dann stets keinen Termin.
Nachdem dann einige Jahre ruhe war, kam dieses Jahr dann der Brief ich solle endlich bezahlen und könne Belegeinsicht nehmen. Jetzt geht es hauptsaechlich darum wie lange ich nach Aushändigung der Kopien der Belege Zeit habe diese zu pruefen und für die Sachen die plausibel und rechtlich somit in Ordnung sind zu bezahlen.
Susanne
Lediglich für die letzte Abrechnung wird die 12 monatige Prüfzeit noch nicht abgelaufen sein.
Für diesen speziellen Fall gibt es natürlich keine explizite Regelung, denn weder war Deine Zahlungsverweigerung korrekt noch die Reaktion des Vermieters. Man könnte aber sagen, nachdem er sich nun so lange Zeit gelassen hat für die Zusendung der Belege muss eine angemessene Prüfzeit auch eingeräumt werden. Setz Dich doch mal einen Nachmittag hin! Ich würde auch die jüngsten zuerst prüfen und je nachdem die Nachzahlung dann kurzfristig begleichen.
Bedenke: handelt es sich hier um begründete Forderungen, so hat der Vm die Kosten schon ziemlich lange für Dich ausgelegt...
René_S
Tja, die angemessene Frist ist halt genau die Frage. Die Belege allein sind fast 50 DIN A4 Kopien. Der Zeitraum ist gross und alles sehr unuebersichtlich.
Ich hatte halt stets nur die Nachzahlungen und nicht die vollen Summen zurueckbehalten, so dass mit der Klaerung einer Summe noch lange nicht der zu ueberweisende Teil klar ist.
Kurz gesagt: Ein Nachmittag wird da bei weitem nicht reichen. Der Vermieter will mir nicht einmal eine Woche zugestehen.
Deswegen waere halt ein Urteil oder ein Gesetz nicht schlecht. Ich habe aber im Internet nichts bisher gefunden dazu.
Er soll sein Geld ja haben. Aber ich bin nicht einverstanden damit, deswegen alles in meinem Leben stehen und liegen lassen zu muessen. Besonders, wo er ja bisher auch sich nicht drum geschert hat. Was ich allein an Aufforderungen einen Termin fuer eine Belegeinsicht zu bekommen, geschrieben habe ist ein kleiner Ordner. <!-- s --><!-- s -->
Susanne
Es gibt dazu kein Gesetz!!!
Rano
Nach der Zeit, die sich Dein VM eingeräunt hat, solltest Du nun auch eine angemessene Zeit zur Prüfung haben. Was angemessen ist, solltest in diesem Fall Du entscheiden.
So aus'm Bauch raus würde ich sagen, 4 Wochen sind angemessen für die Vielzahl an Belegen.
Ich finde es gut, wenn ein Mieter die Betriebskosten bezahlt, selbst wenn dem VM ein 'kleiner' Patzer passiert ist.
Die Verweigerung der Belegeinsicht über Jahre hinaus würde ich aber nicht mehr so bezeichnen wollen.
*UNTERLAGENWÄLZ*
Tja, hab's leider nicht gefunden: Es gab ein Urteil, daß eine Nachzahlungspflicht erlischt, wenn der VM trotz Aufforderung die Belege nicht beibringt.
Darüberhinaus sind einige Forderungen tatsächlich in der Verjährung. (3 volle Jahre, beginnend mit dem 1.1. des Folgejahres nach Fälligkeit). Eine Mahnung hemmt zwar den Ablauf einer Frist, aber nur für den Zeitraum bis Widerspruch. Danach laufen die -bereits begonnenen- 3 Jahre weiter.
Aber diesen Weg willst Du offensichtlich ohnehin nicht beschreiten.
Gruß
Ralph
Susanne
Ist der Vermieter nicht bereit, dem Mieter auf dessen Kosten Kopien der Nebenkostenabrechnungsunterlagen zuzusenden, muss der Mieter eine geforderte Nachzahlung nicht leisten. Eine Vergütung von 50 Pfennig pro Kopien ist ausreichend (AG Köln 221 C 413/98 WM 2000, 36).
Hat ein Mieter den Vermieter gebeten, ihm gegen Erstattung der Kopierkosten Fotokopien der Abrechnungsunterlagen über die Betriebskosten zur Verfügung zu stellen, so muss er die angeforderte Differenz so lange nicht zahlen, bis die Kopien bei ihm eintreffen. Der Vermieter darf nicht statt dessen darauf verweisen, dass die Unterlagen bei ihm eingesehen werden können (AG Bonn 8 C 149/96).