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Mietminderung / Anspruch beim Vermieter

Hat ein Mieter seine Miete gemindert und der Vermieter über einen Zeitraum von über drei Jahren der Minderung nicht widersprochen, sondern die Minderung hingenommen, kann er später die Berechtigung zur Minderung nicht mehr bestreiten. Der Vermieter hat den Anspruch auf Begleichung des Mietrückstand verwirkt. (LG Berlin Az. 67 S 442/97)

Reagiert der Vermieter auf die Mietminderung des Mieters sofort mit einer Mängelrüge, unterlässt es aber über einen Zeitraum von über 3½ Jahren seinen Anspruch auf volle Mietzahlung geltend zu machen und verlangt nach diesem Zeitraum rückwirkend die Zahlung der vollen Miete, ist sein Anspruch aus Zeitmomenten und Umstandsmomenten verwirkt. (AG Saarbrücken, Az. 3 C 1146/97)

Keine Verwirkung tritt ein, wenn der Mieter dem Vermieter eine Einzugsermächtigung ausgestellt hat und widerspruchslos zulässt, dass trotz der Mängel vom Vermieter monatlich die volle Miete eingezogen wird. (LG Essen, Az. 1 S 696/95, aus: ZMR 1997, S. 2 8)
Stichwörter: vermieter + anspruch + mietminderung

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