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Beschränkung der Gartengestaltung
Unter eine Regelung der Gemeinschaftsordnung, wonach Änderungen der Gartengestaltung nur nach einem vorherigen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft erlaubt sind, fällt auch das Auswechseln von Blumentrögen gegen andersfarbige Blumenkübel und das Aufstellen eines nicht fest mit dem Boden verbundenen Kunststoffzauns.
Urteil des BayObLG vom 12.09.2002
2 ZBR 21/02
RdW 2003, 347