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Beseitigung einer Außentreppe
Die nächstliegende Bedeutung des Beschlussantrags eines Wohnungseigentümers, die Außentreppe an einem Gebäude zu beseitigen, geht dahin, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Beseitigung auf ihre Kosten verpflichtet sein soll. Ist die Beseitigung der Treppe erforderlich, um Instandsetzungsmaßnahmen am Gebäude vorzunehmen, deren Kosten ein Wohnungseigentümer zu tragen hat, fallen diesem Wohnungseigentümer auch die Kosten für die vorübergehende Beseitigung der Treppe zur Last.
Bayrisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 07.11.2002, Aktenzeichen: 2 Z BR 100/02.